kurz gesagt
- Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen (Az. X R 28/22, Urteil vom 30. Oktober 2025): Das Finanzgericht hatte das kirchliche Mitgliedschaftsrecht nicht ausreichend aufgeklärt.
- Ein Wiedereintritt ist nur wirksam, wenn er den innerkirchlichen Regeln entspricht. Welche Form diese verlangen, klärt jetzt das Finanzgericht.
- Finanzgerichte dürfen innerkirchliches Recht nicht nach eigenem Verständnis auslegen, sondern müssen es so anwenden, wie die Kirche selbst es handhabt.
Kirchensteuer nach Kirchenaustritt: der Sachverhalt
Wer einmal aus der Kirche ausgetreten ist, muss nicht automatisch wieder Kirchensteuer zahlen, selbst wenn über Jahre hinweg entsprechende Beträge abgeführt wurden. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az. X R 28/22) klargestellt: Eine Kirchensteuerpflicht nach einem früheren Kirchenaustritt kann nur dann wieder entstehen, wenn ein wirksamer Wiedereintritt nach den innerkirchlichen Regeln eindeutig feststeht.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Ehepaar. Der Ehemann hatte im Jahr 1973 seinen Kirchenaustritt erklärt, formal und rechtswirksam. Die Kirchensteuerstelle ging dennoch davon aus, dass er im Jahr 1985 wieder eingetreten sei. Als Belege dienten eine alte Karteikarte aus dem Kirchenarchiv und die Tatsache, dass über viele Jahre Kirchensteuer gezahlt worden war. Dazu kamen eine kirchliche Trauung und die Taufe der Kinder.
Was das Gericht hätte aufklären müssen
Das klingt auf den ersten Blick plausibel, und der BFH nannte diesen Schluss sogar naheliegend. Er verlangte aber, dass das Finanzgericht das maßgebliche Kirchenrecht prüft. Das Ehepaar machte geltend, dass ein Wiedereintritt nur durch zwei klar definierte Schritte wirksam werden kann: eine ausdrückliche Erklärung des Betreffenden gegenüber der Kirche und eine formelle Aufnahmeentscheidung durch die Kirchenbehörde.
Ob sogenanntes "stilles Verhalten", also das Zahlen von Kirchensteuer oder die Teilnahme an kirchlichen Handlungen, als Beleg genügt, hat der BFH offen gelassen. Den Schluss auf einen Wiedereintritt hielt er sogar für naheliegend, verlangte aber die Prüfung nach dem maßgeblichen Kirchenrecht. Das Finanzgericht hätte aufklären müssen, welche Kirchenbehörde am damaligen Wohnort für einen Wiedereintritt zuständig gewesen wäre und welche innerkirchlichen Regeln dort galten. Das war nicht geschehen. Nur eine Karteikarte und das jahrelange Zahlen von Kirchensteuer lagen vor. Der BFH hielt die Schlussfolgerung aus diesen Indizien zwar für naheliegend, sah aber das korrekte Verfahren als nicht eingehalten an.
Die tragende Aussage des BFH
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hatte die innerkirchlichen Regeln nicht ausreichend untersucht, insbesondere die Frage, welche Kirchenbehörde für einen Wiedereintritt am damaligen Wohnort des Ehemanns zuständig gewesen wäre.
Der zentrale Grundsatz lautet: Finanzgerichte dürfen innerkirchliches Recht nicht nach eigenem Verständnis auslegen. Sie müssen es so anwenden, wie die Kirche selbst es anwendet. Ein Gericht darf innerkirchliche Regeln nicht nach eigener Vorstellung auslegen. Es muss sie so anwenden, wie die zuständigen kirchlichen Stellen es tun. Das ist unzulässig.
Was das für dich bedeutet
Wer in einer ähnlichen Situation ist, früher ausgetreten und vielleicht jahrelang Kirchensteuer bezahlt, weil das Finanzamt sie einbehalten hat, sollte die Sachlage prüfen. Offen ist, welche Schritte das maßgebliche Kirchenrecht damals verlangte und ob sie erfüllt wurden.
Wer die eigene Situation prüfen will, sollte alle Unterlagen zu Kirchenaustritt und einem etwaigen späteren Wiedereintritt sichern. Steuerliche Festsetzungen sind in der Regel nur innerhalb der Einspruchsfristen anfechtbar; abgelaufene Fristen schließen eine Korrektur in den meisten Fällen aus. Für Einschätzungen im Einzelfall empfehle ich, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen.
Einen weiteren Aspekt von Steuerfragen rund um den Betrieb behandelt der Beitrag BMF-Umsatzsteuer 2026. Zu steuerlichen Grundlagen für Unternehmer gibt es mehr unter Buchhaltung und Steuern für Gründer.
Entscheidungsfragen
- Bist du sicher, ob du nach einem früheren Kirchenaustritt formal wieder eingetreten bist oder nicht?
- Existiert ein schriftliches Dokument, das den Wiedereintritt belegt, mit Datum und Unterschrift?
- Hat das Finanzamt dich als kirchensteuerpflichtig eingestuft, obwohl du nie einen formellen Wiedereintritt erklärt hast?
Quellen: BFH, Urteil vom 30. Oktober 2025, Az. X R 28/22. Bundesfinanzhof, Pressemitteilungen zu Kirchensteuerpflicht und Anforderungen an den Nachweis des Wiedereintritts, bundesfinanzhof.de. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.


