kurz gesagt
- Zweimal im Jahr darf die Grenze überschritten werden. Diese Möglichkeit besteht seit der Minijob-Reform vom Oktober 2022; zum 1. Januar 2026 wurden lediglich die Beträge angepasst (603 Euro / 1.206 Euro). Maßgeblich ist die vorausschauende Jahresbetrachtung: Der Jahresverdienst darf grundsätzlich 7.236 Euro nicht übersteigen.
- Unvorhersehbar ist ein Rechtsbegriff. Was planbar war, zählt nicht. Das Weihnachtsgeschäft, die Inventur, die Sommerurlaubszeit gelten als absehbar.
- Ohne Dokumentation hilft die beste Regel nichts. Die Betriebsprüferin fragt nach dem Nachweis, nicht nach der Absicht.
Was die neue Regelung konkret erlaubt
Die Möglichkeit, in unvorhersehbaren Situationen die monatliche Verdienstgrenze gelegentlich zu überschreiten, besteht seit der Minijob-Reform vom Oktober 2022. Zum 1. Januar 2026 wurden lediglich die Betragsgrößen angepasst: Die monatliche Grenze stieg auf 603 Euro, die Obergrenze pro Ausnahmemonat auf 1.206 Euro. Maßgeblich ist die vorausschauende Jahresbetrachtung: Der Jahresverdienst darf grundsätzlich 7.236 Euro nicht übersteigen. Maximal zweimal innerhalb eines rollenden 12-Monats-Zeitraums darf ein Minijobber die monatliche Grenze überschreiten, wenn der Anlass unvorhersehbar war.
Ein konkretes Beispiel aus dem Original der Regelung: Ein Minijobber verdient normalerweise 560 Euro im Monat. Ein Vollzeitmitarbeiter meldet sich krank. Der Minijobber springt ein und kommt im Juli 2026 auf 980 Euro. Der Minijob-Status bleibt erhalten, vorausgesetzt, der Einsatz war tatsächlich unvorhersehbar und die Ausnahme wurde in den zurückliegenden elf Monaten noch nicht mehr als einmal genutzt.
Der entscheidende Begriff: unvorhersehbar
Hier scheitern die meisten Fälle in der Prüfung. Das Wort "unvorhersehbar" meint Ereignisse, mit denen du bei vorausschauender Planung nicht rechnen konntest. Eine Krankheitsvertretung zählt dazu. Ein plötzlicher Großauftrag kann dazuzählen, wenn er objektiv nicht absehbar war.
Nicht darunter fällt alles, was im Kalender steht. Das Weihnachtsgeschäft ist absehbar. Die Inventur ist absehbar. Die Urlaubszeit im Sommer ist absehbar. Wer für planbare Spitzen die Ausnahme nutzt, wendet die Regel falsch an und zahlt später nach.
Was bei einer Überschreitung ohne gültigen Ausnahmegrund passiert
Liegt kein unvorhersehbarer Grund vor, oder wird die Ausnahme öfter als zweimal in zwölf Monaten genutzt, entsteht Versicherungspflicht grundsätzlich für den Zeitraum der unzulässigen Überschreitung, nicht rückwirkend für das gesamte Arbeitsverhältnis. Für diesen Zeitraum werden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile fällig. Den Arbeitnehmeranteil kannst du nur begrenzt zurückholen, weil die Rückforderung an gesetzliche Grenzen stößt.
Die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für rückwirkend sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist deutlich teurer als fünf Minuten Dokumentation pro Ausnahmemonat.
Wie du die Ausnahme korrekt dokumentierst
Die Prüferin fragt nicht, ob der Einsatz unvorhersehbar war. Sie fragt nach dem Nachweis. Pflicht ist ein nachvollziehbarer Nachweis in den Entgeltunterlagen. Als Orientierung empfiehlt die Praxis für jeden Ausnahmemonat einen kurzen Vermerk mit mindestens vier Punkten:
- Anlass des Mehreinsatzes, zum Beispiel die Krankmeldung des vertretenen Mitarbeiters
- Datum, an dem der Anlass bekannt wurde
- Zeitraum und Umfang des Mehreinsatzes
- Beleg, etwa die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der kurzfristige Auftragseingang
Der Vermerk kostet fünf Minuten. Die Nachzahlung kostet ein Vielfaches.
Wie du die Regel im Alltag sicher handhabst
- Zuständigkeit klären. Lege fest, wer im Unternehmen Ausnahmeeinätze für Minijobber freigibt. Eine klare Zuständigkeit verhindert, dass die Ausnahme versehentlich mehrfach genutzt wird.
- Liste je Minijobber führen. Trage die letzten zwölf Monate mit den Verdiensten ein. So siehst du auf einen Blick, wie viele Ausnahmen noch verfügbar sind.
- Zweifelsfälle vor dem Einsatz klären. Nicht danach. Wenn du dir nicht sicher bist, ob ein Anlass als unvorhersehbar gilt, besprich es mit dem Steuerberater, bevor der Einsatz beginnt.
Andere Arbeitgeberpflichten, bei denen Dokumentation den Unterschied macht, findest du unter EU-Entgelttransparenz 2026: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen und Betriebsveranstaltung: Freibetrag richtig rechnen.
Drei Entscheidungsfragen für dein Unternehmen
- Gibt es in deinem Betrieb jemanden, der für jeden Minijobber die letzten zwölf Monatsverdienste auf einen Blick überblicken kann?
- Wenn ein Minijobber heute kurzfristig einspringen würde: Wer entscheidet, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und wer legt den Vermerk in die Personalakte?
- Kannst du für vergangene Ausnahmeeinätze heute noch belegen, warum sie unvorhersehbar waren?
Bei Fragen zur Umsetzung findest du weitere Orientierung unter Hinweisgeberschutzgesetz: So sicherst du dein Unternehmen ab und unter Consulting.
Quellen: § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Stand Januar 2026; Minijob-Zentrale, Informationen zur Überschreitungsregelung 2026.


