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22. September 2026newsunternehmen

e-rechnung 2027: bist du auf die versandpflicht vorbereitet?

Ab 1. Januar 2027 endet für viele Betriebe die Übergangsfrist beim Versand von B2B-Rechnungen. Prüfe deinen Vorjahresumsatz, deine Rechnungen und das Format.

KI-generierte Büroszene mit Bildschirmen zur E-Rechnung und dem Jahreswechsel 2027
e-rechnung / jahreswechsel 2027der stichtag rückt näherKI-generierte Illustration. Prozentwerte und Anzeigen im Bild sind fiktiv und keine Erhebungsdaten.

die schnelle antwort

  • Ab 01.01.2027: Hast du 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz erzielt, kannst du für betroffene inländische B2B-Umsätze die allgemeine Übergangsfrist für Papier und einfache PDFs nicht mehr nutzen.
  • Bei höchstens 800.000 Euro: Du kannst die Übergangsfrist für betroffene Umsätze noch bis Ende 2027 nutzen. Genau 800.000 Euro liegen noch innerhalb der Grenze.
  • Seit 2025: Inländische Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Für den Empfang genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach.

Du speicherst eine Rechnung als PDF und verschickst sie per E-Mail? Das wirkt digital, reicht für die E-Rechnungspflicht aber nicht. Das Gesetz verlangt ein strukturiertes Format, aus dem ein Programm die Rechnungsdaten auslesen kann. Zum Jahreswechsel 2027 wird dieser Unterschied für viele Betriebe wichtig.

welche frist endet am 1. januar 2027?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnung im inländischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen als Regelfall. Für den Versand hat der Gesetzgeber Übergangsfristen geschaffen. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Rechnungsaussteller für betroffene Umsätze noch Papier nutzen. Ein einfaches PDF ist nur mit Zustimmung des Empfängers möglich. Ab 2027 hängt die weitere Übergangsfrist vom Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr ab.

01die versandfristen auf einen blick
  1. 2025–2026allgemeine übergangszeitPapier oder, mit Zustimmung, einfaches PDF für betroffene Umsätze möglich
  2. 2027grenze bei 800.000 €Verlängerung für Aussteller mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz
  3. ab 2028e-rechnung als regelAllgemeine Übergangsfristen sind abgelaufen

§ 27 Abs. 38 UStG; BMF-FAQ E-Rechnung, Frage 11

grafik 01

die versandfristen auf einen blick

Die Zeitachse zeigt gesetzliche Übergangsfristen für betroffene inländische B2B-Umsätze. 2025 und 2026 können alle Rechnungsaussteller noch Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein einfaches PDF verwenden. 2027 gilt das nur für Aussteller mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr. Für bestimmte EDI-Verfahren gibt es bis Ende 2027 eine eigene Übergangsregel. Ausnahmen für einzelne Umsatzarten bleiben gesondert zu prüfen.

quelle: § 27 Abs. 38 UStG; BMF-FAQ E-Rechnung, Frage 11

Für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 endet diese allgemeine Ausweichmöglichkeit am 31. Dezember 2026. Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz können sie für betroffene Umsätze noch bis Ende 2027 nutzen. Ab 2028 ist die E-Rechnung im erfassten inländischen B2B-Geschäft grundsätzlich für alle Rechnungsaussteller Pflicht. Eine besondere EDI-Übergangsregel gilt nur noch bis Ende 2027.

entscheidend sind dein umsatz, kunde und leistung

Die 800.000-Euro-Grenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr, nicht auf den Betrag einer einzelnen Rechnung. Für Rechnungen über 2027 ausgeführte Umsätze ist deshalb der Gesamtumsatz 2026 relevant. Ein Betrieb mit genau 800.000 Euro bleibt in der verlängerten Übergangsfrist; bei 800.001 Euro greift sie nicht mehr.

Die Versandpflicht betrifft nur Rechnungen über Umsätze, für die überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht. Bei der typischen Konstellation leisten zwei inländische Unternehmen füreinander geschäftlich. Ein Auslandsfall, ein Verkauf an Privatkunden oder eine steuerfreie Leistung kann anders zu beurteilen sein. Prüfe deshalb nicht nur deinen Umsatz, sondern auch die Art deiner Rechnungen.

02wie lange die übergangsregeln ab 2027 noch gelten

§ 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG; BMF-FAQ E-Rechnung, Frage 11

grafik 02

wie lange die übergangsregeln ab 2027 noch gelten

Die Balken zählen die ab 1. Januar 2027 verbleibenden Kalenderjahre der jeweiligen Übergangsregel. Null bedeutet: Für Aussteller mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 ist die allgemeine Übergangsfrist beendet. Bei höchstens 800.000 Euro bleibt 2027 noch ein Jahr. Die EDI-Zeile betrifft nur bestimmte nicht bereits konforme Verfahren. Das Diagramm ist keine Statistik über Unternehmen.

quelle: § 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG; BMF-FAQ E-Rechnung, Frage 11

Der Empfang ist ein eigener Punkt. Bereits seit 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, auch ein Kleinunternehmer. Dafür genügt grundsätzlich ein E-Mail-Postfach. Wer Rechnungen anschließend prüfen und buchen will, braucht im Alltag zusätzlich eine lesbare Darstellung und einen verlässlichen Ablageweg.

KI-generierte Büroszene: Ein Mitarbeiter vor einem Bildschirm und einem Kalender für Januar 2027
planung / 2027aus der frist wird ein versandprozessKI-generierte Szene. Teste den vollständigen Ablauf vor dem 1. Januar 2027.

xrechnung, zugferd oder nur pdf?

Eine E-Rechnung enthält strukturierte Daten zur elektronischen Verarbeitung. XRechnung ist eine XML-Datei; sie braucht für die Ansicht meist einen Viewer. ZUGFeRD verbindet eine PDF-Ansicht mit eingebetteten XML-Daten. Nach dem Bundesfinanzministerium erfüllen XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 die umsatzsteuerlichen Vorgaben, bei ZUGFeRD ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Ein normales PDF ohne XML-Datensatz bleibt eine sonstige Rechnung.

03der datensatz macht den unterschied
einfaches PDFkeine strukturierten XML-datenkeine e-rechnung
XRechnungstrukturierte XML-datene-rechnung
ZUGFeRDPDF + eingebettete XML-datene-rechnung*

* passende ZUGFeRD-Profile ab Version 2.0.1

§ 14 Abs. 1 UStG; BMF-FAQ E-Rechnung, Fragen 6, 7 und 12a

grafik 03

der datensatz macht den unterschied

Eine einfache PDF-Datei enthält keine nach der E-Rechnungsnorm strukturierten Daten. XRechnung ist ein strukturiertes XML-Format. ZUGFeRD kombiniert eine PDF-Ansicht mit strukturierten XML-Daten. Laut BMF erfüllen ZUGFeRD-Versionen ab 2.0.1 die Anforderungen, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Bei widersprüchlichen Angaben ist der strukturierte Teil maßgebend.

quelle: § 14 Abs. 1 UStG; BMF-FAQ E-Rechnung, Fragen 6, 7 und 12a

Bei einer hybriden Rechnung ist der strukturierte Datenteil maßgebend, wenn er von der PDF-Ansicht abweicht. Prüfe deshalb nicht nur, ob deine Software ein gut lesbares Rechnungsbild erzeugt. Exportiere eine echte Testrechnung, lies den XML-Teil aus und gleiche Pflichtangaben, Beträge und Steuerdaten mit dem sichtbaren Dokument ab. Eine technische Validierung ist laut Bundesfinanzministerium sinnvoll, auch wenn sie nicht allein über die steuerliche Anerkennung entscheidet.

KI-generierte Büroszene: Ein Mitarbeiter prüft Unterlagen und Rechnungsdaten am Laptop
praxis / prozesseder ablauf entscheidetKI-generierte Szene. Rechnungsdaten, Freigaben und Archivierung sollten vor dem ersten Pflichtversand zusammenspielen.

welche ausnahmen gelten weiter?

Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweisen und Leistungen von Kleinunternehmern ist eine E-Rechnung nicht vorgeschrieben. Auch Rechnungen an Endverbraucher fallen nicht unter die allgemeine inländische B2B-Regel. Für viele steuerfreie Leistungen nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG besteht schon keine umsatzsteuerliche Pflicht, eine Rechnung auszustellen. Rechnungen an öffentliche Auftraggeber folgen teils eigenen Regeln; die B2B-Fristen ersetzen diese nicht.

Eine Ausnahme beim Versand ist keine Ausnahme beim Empfang. Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen weiterhin annehmen können. Bei EDI-Verfahren, die selbst noch keine E-Rechnung im neuen Sinn erzeugen, erlaubt § 27 Absatz 38 UStG unter Bedingungen eine gesonderte Übergangsfrist bis Ende 2027. Wenn du EDI nutzt, prüfe das konkrete Format statt nur den Namen des Übertragungswegs.

04in drei fragen zur versandpflicht
  1. 01inländischer B2B-Umsatz?Nur erfasste Umsätze durchlaufen die allgemeine Pflicht.
  2. 02ausnahme oder Sonderregel?Kleinbetrag, Kleinunternehmer, Fahrausweis und EDI prüfen.
  3. 03umsatz 2026 über 800.000 €?Dann endet die allgemeine Versand-Übergangsfrist 2026.

maßgeblich: rechnungsart + ausnahme + vorjahresumsatz

§ 14 Abs. 2 UStG; § 27 Abs. 38 UStG; BMF-FAQ E-Rechnung, Fragen 4, 10 und 11

grafik 04

in drei fragen zur versandpflicht

Die Entscheidung beginnt beim konkreten Umsatz: Die allgemeine Pflicht betrifft bestimmte inländische B2B-Umsätze. Ausnahmen und Sonderregeln sind vor der Umsatzgrenze zu prüfen. Nur wenn die allgemeine Übergangsregel relevant ist, entscheidet der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr: Bei mehr als 800.000 Euro endet sie zum 31. Dezember 2026; bei höchstens 800.000 Euro läuft sie noch bis Ende 2027.

quelle: § 14 Abs. 2 UStG; § 27 Abs. 38 UStG; BMF-FAQ E-Rechnung, Fragen 4, 10 und 11

archivierung beginnt beim strukturierten datensatz

Ein Ausdruck oder ein Screenshot ersetzt die Originaldaten nicht. Umsatzsteuerlich sind Rechnungen acht Jahre aufzubewahren. Bei E-Rechnungen muss mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben. Nach der GoBD-Ergänzung vom Juli 2025 genügt bei einer hybriden E-Rechnung grundsätzlich die Aufbewahrung dieses Teils. Enthält die PDF-Ansicht zusätzliche steuerlich relevante Informationen, muss auch sie erhalten bleiben.

Im Prozess heißt das: Eingang oder Versand erfassen, Datensatz prüfen, Freigaben dokumentieren und den strukturierten Teil unverändert ablegen. Eine GoBD-konforme Organisation verlangt nachvollziehbare Abläufe. Das Bundesfinanzministerium stellt zugleich klar, dass die bloße Ablage außerhalb eines GoBD-konformen Systems für sich genommen regelmäßig noch keinen Verstoß gegen § 14b UStG bedeutet. Die Archivierung sollte also konkret geprüft werden, statt pauschal ein bestimmtes Produkt als gesetzlich zwingend anzusehen.

05der weg der e-rechnung
  1. 01erstellenstrukturierte Daten erzeugen
  2. 02prüfenPflichtangaben und Beträge abgleichen
  3. 03versendenpassendes Format an den Kunden geben
  4. 04archivierenstrukturierten Teil unverändert erhalten

§ 14 Abs. 1 und § 14b Abs. 1 UStG; BMF-FAQ E-Rechnung; BMF-Schreiben GoBD vom 14.07.2025

grafik 05

der weg der e-rechnung

Der Ablauf zeigt einen praktikablen Prozess, keine gesetzlich vorgeschriebene Software oder einen festen Versandkanal. Erstelle eine konforme strukturierte Rechnung, prüfe ihre Angaben, versende die Datei und bewahre mindestens den strukturierten Teil unversehrt auf. Enthält die PDF-Ansicht einer hybriden Rechnung zusätzliche steuerlich relevante Informationen, muss auch sie erhalten bleiben.

quelle: § 14 Abs. 1 und § 14b Abs. 1 UStG; BMF-FAQ E-Rechnung; BMF-Schreiben GoBD vom 14.07.2025

was du jetzt prüfen solltest

  1. Umsatzgrenze berechnen. Ermittle den Gesamtumsatz 2026 und halte fest, wer 2027 Rechnungen ausstellt.
  2. Rechnungen sortieren. Trenne inländische B2B-Umsätze von Endkundengeschäft, steuerfreien Leistungen, Kleinbeträgen und Sonderfällen.
  3. Software testen. Erzeuge und empfange echte XRechnung- oder passende ZUGFeRD-Testdateien. Prüfe auch Korrekturen und Gutschriften.
  4. Übergaben festlegen. Kläre, wer Rechnungsdaten freigibt, Empfängeradressen pflegt und fehlerhafte Datensätze berichtigt.
  5. Archiv prüfen. Bewahre den strukturierten Teil lesbar und unverändert auf. Teste, ob du eine Rechnung später wiederfinden und ausgeben kannst.

Der mögliche Nutzen liegt im Ablauf: Daten können aus einer strukturierten Rechnung übernommen werden, statt Beträge erneut abzutippen. Das kann Fehler und Bearbeitungszeit senken. Ob Druck-, Porto- oder Prozesskosten tatsächlich sinken, hängt davon ab, wie konsequent das Unternehmen den Eingang und die Freigabe umstellt.

häufige fragen zur e-rechnung 2027

Musst du ab 1. Januar 2027 E-Rechnungen versenden?

Wenn dein Unternehmen 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz erzielt, kannst du für betroffene inländische B2B-Umsätze die allgemeine Übergangsregel ab 2027 nicht mehr nutzen. Prüfe Ausnahmen und die EDI-Übergangsregel gesondert.

Gilt die Grenze bei genau 800.000 Euro?

Nein. Bei einem Vorjahresumsatz bis einschließlich 800.000 Euro gilt die Übergangsregel für betroffene Umsätze noch bis 31. Dezember 2027.

Ist ein PDF eine E-Rechnung?

Ein einfaches PDF ohne strukturierte Rechnungsdaten ist keine E-Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. XRechnung und passende ZUGFeRD-Profile erfüllen die Formatvorgaben.

Müssen E-Rechnungen archiviert werden?

Ja. Umsatzsteuerlich gilt eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Mindestens der strukturierte Rechnungsteil muss unversehrt in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben.

quellen und rechtsstand

Stand: 22.09.2026. Rechtsgrundlage sind § 14 Absätze 1 und 2, § 14b Absatz 1 sowie § 27 Absatz 38 Umsatzsteuergesetz. Die praktischen Einordnungen zu Übergangsfristen, Ausnahmen, Empfang, Formaten und Aufbewahrung folgen den „Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung“ des Bundesministeriums der Finanzen. Für den strukturierten Archivteil wurde das BMF-Schreiben „GoBD; 2. Änderung“ vom 14.07.2025 herangezogen. Die Quellenbezeichnungen stehen hier bewusst ohne externe Links; die Einzelheiten erläutern die Infofenster an den Grafiken.

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