Kirchensteuer & Wiedereintritt: BFH-Urteil erklärt

Kirchensteuer nach Kirchenaustritt – wann entsteht eine neue Steuerpflicht?

Wer einmal aus der Kirche ausgetreten ist, muss nicht automatisch wieder Kirchensteuer zahlen – selbst wenn über Jahre hinweg entsprechende Beträge abgeführt wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Verfahren klargestellt, dass eine Kirchensteuerpflicht nach einem früheren Kirchenaustritt nur dann wieder entstehen kann, wenn ein wirksamer Wiedereintritt nach den innerkirchlichen Regeln eindeutig feststeht. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für alle, die sich in einer ähnlichen Situation befinden.

Der Fall: Kirchenaustritt 1973 – und angeblicher Wiedereintritt 1985

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Ehepaar, das gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Beide Eheleute waren evangelisch getauft. Der Ehemann hatte jedoch bereits im Jahr 1973 seinen Kirchenaustritt erklärt – formal und rechtswirksam.

Die zuständige Kirchensteuerstelle ging dennoch davon aus, dass der Ehemann im Jahr 1985 wieder in die evangelische Kirche eingetreten sei. Als Belege für diese Annahme dienten im Wesentlichen zwei Indizien:

  • eine alte Karteikarte aus dem Kirchenarchiv
  • die Tatsache, dass über viele Jahre Kirchensteuer gezahlt worden war

Das klingt auf den ersten Blick plausibel – ist aber rechtlich keineswegs ausreichend, wie der BFH deutlich gemacht hat.

Streitpunkt: Reicht bloßes Zahlen von Kirchensteuer für einen Wiedereintritt?

Das Ehepaar wehrte sich gegen die Kirchensteuerpflicht und vertrat den Standpunkt, dass ein Wiedereintritt in die Kirche nur durch zwei klar definierte Schritte wirksam werden kann:

  • eine ausdrückliche Erklärung des Betreffenden gegenüber der Kirche
  • eine formelle Aufnahmeentscheidung durch die Kirchenbehörde

Ein sogenanntes „stilles Verhalten

Leave a comment

0.0/5