Drei Wochen nach Einstellung läuft die Einarbeitung schief. Zu spät gemerkt, keine Dokumentation, keine Ausstiegsoption. Genau das passiert, wenn du den Probearbeitsvertrag nicht von Anfang an korrekt aufsetzt.
Das befristete Probearbeitsverhältnis gibt dir eine rechtssichere Möglichkeit, neue Mitarbeitende unter echten Bedingungen zu testen. Wer im Vorstellungsgespräch überzeugt, scheitert im Arbeitsalltag manchmal trotzdem. Das Gespräch zeigt nur einen Ausschnitt.
Rechtliche Grundlage: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz nennt die Erprobung ausdrücklich als anerkannten Sachgrund für eine Befristung. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Frist automatisch. Keine Kündigung nötig, sofern der Vertrag korrekt aufgesetzt ist.
Wichtig: Die Schriftform ist Pflicht. Der Vertrag muss vor dem ersten Arbeitstag unterschrieben vorliegen. Wer das vergisst, riskiert ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes.
Die zwei Klauseln, die zwingend in den Vertrag gehören
Viele Musterverträge aus dem Internet sind unvollständig. Zwei Klauseln sind nicht optional.
Klausel 1: Befristung zur Erprobung mit konkretem Enddatum
Die Befristung muss schriftlich mit genauem Start- und Enddatum im Vertrag stehen. Der Befristungsgrund Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG muss explizit genannt sein. Ohne diese Formulierung greift der Sachgrund nicht.
Klausel 2: Ordentliche Kündigungsmöglichkeit während der Laufzeit
Ohne diese Klausel bist du bis zum Fristende gebunden. Auch wenn es nach zwei Wochen offensichtlich nicht passt. Die ordentliche Kündigung während der Laufzeit schützt beide Seiten.
Musterformulierung: „Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer von … Wochen/Monaten befristet vom … bis … zur Erprobung abgeschlossen. Als Befristungsgrund gilt die Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.
